AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS FEIERABEND PICKNICK – KULTURSOMMER LANDAU

 

  1. Veranstalter 

 

Koch & Rößler Events GbR, Ostring 1, 76829 Landau(nachfolgend „Veranstalter“)

 

  1. Geltung der AGB 

 

2.1. Das Feierabend Picknick – Kultursommer Landau (nachfolgend „Veranstaltung“) findet auf einem ausgewiesenen Festivalgelände auf dem vorderen Teil des Sport und Freizeitgelände  Landau statt. Das Festivalgelände umfasst ausschließlich das Veranstaltungsgelände. Die Parkplätze vor dem Gelände gehören nicht dazu, können aber allgemein genutzt werden.

 

2.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem Veranstalter. Durch den Kauf eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.

 

2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB an.

 

  1. Weiterverkaufsverbot / Verbot der Abänderung von Tickets / Vertragsstrafe 

 

3.1. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn

 

3.1.1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot.

 

3.1.2. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

 

3.1.3. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internet Dienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).

 

3.1.4. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonus Zugaben oder Gewinnspielen.

 

3.2. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.

 

3.3. Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt oder im Sinne von Ziffer 3.2 präpariert, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. das Ticket einzuziehen.

 

  1. Anreise / Parken 

 

4.1. Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. 

 

4.2. Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Ausweichmöglichkeiten etc. in den Festival-Infos/FAQs, das im Internet unter http://feierabendpicknick.de/startseite/ abrufbar ist. 

 

Für die automatische Navigation in Google “Feierabend Picknick Landau” eingeben, da die Adress-Zeile aufgrund technischer Probleme nicht den ganz korrekten Standort angibt.

 

4.3. Die Besucher verpflichten sich, Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des pfleglich zu behandeln. Schäden die während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen zu ersetzen.

 

4.4. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Einlasskontrolle / Zutritt zum Festivalgelände 

 

5.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte bzw. das Onlineticket vorzulegen, die gegen das Bändchen eingetauscht wird.

 

5.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände und zum Campingplatz kann eine Sicherheitskontrolle durch das Ordnungspersonal/Security vor Ort durchgeführt werden. Das Ordnungspersonal/Security ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Festivalgeländes eine Leibes- sowie Taschen Visitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

 

5.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

  1. Verbotene Gegenstände 

 

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände und dem Campingplatz sind verboten:

 

Glasflaschen jeder Art, sonstige Glasbehälter, Tiere/ Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

 

6.2. Den Anweisungen des Ordnungs Personals/Security ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.

 

6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

 

  1. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen 

 

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgelände Ordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

 

7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,

 

7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

 

7.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

 

7.1.4. die “Wall of Death“, „Circle Pit“ o.ä. auszuüben,

 

7.1.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

 

7.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

 

7.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

 

7.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

 

7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

 

7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Feierabend Picknick eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festival Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

 

7.4. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

  1. Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung / Programmänderungen 

 

8.1. Wird eine Veranstaltung aufgrund der Witterung verschoben, wird diese Veranstaltung am nächste möglichen Termin durchgeführt. Dieser wird zeitnah bekanntgegegeben.. Die Tickets behalten ihre Gültigkeit, die Ticketverkäufer werden per Email 24 Stunden vorher informiert. Es wird  von unseren Tickets Anbieter Paylogic ein Erstattungs Tool freigeschaltet. Der Ticketkäufer hat die selben Optionen, wie in Punkt 8.3. bis 8.5. angesprochen.

 

8.2. Veranstaltung Vertragsrecht für Veranstaltung, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt werden:

Diese Regelung basiert auf der Entscheidung des deutschen Bundestages das Veranstaltungs vertragsrecht im Hinblick auf Rückerstattungen und Gutscheine für Veranstaltungen, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wurden.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs Vertragsrecht können hier eingesehen werden:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Tickets/Corona_Ticket_node.html

Die vonseiten des Kunden getroffene Wahl ist bindend und gilt für alle Tickets einer Bestellung. Die Wahl des Kunden ersetzt bzw. ändert den bestehenden Vertrag zwischen Veranstalter und dem Kunden.

 

8.3. Option 1: Kunde wünscht, dass die Bestellung Ihre Gültigkeit behält

Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl die gekauften Tickets behalten und erhält Zugang, zur folge Veranstaltung im Jahr 2021. Mit dieser Entscheidung bleibt der bestehende Vertrag zwischen Veranstalter und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung gültig, allein das Veranstaltungsdatum wird geändert.

 

8.4. Option 2: Kunde wünscht die Umwandlung in eine Spende

Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl die bezahlten Ticketgebühren für eine Veranstaltung von Veranstalter in eine Spende an den Veranstalter umwandeln.

Mit dieser Entscheidung wird der bestehende Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung aufgehoben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung erlischt. Der Kunde erklärt sich auch damit

einverstanden, dass der Rückerstattungsbetrag, auf den der Kunde aufgrund der Stornierung seiner ursprünglichen Bestellung Anspruch hatte, in eine Spende an den Veranstalter umgewandelt wird. Dementsprechend gibt es keine weiteren (gegenseitigen) Verpflichtungen zwischen Veranstalter und dem Kunden.

 

8.5. Option 3: Kunde wünscht die Umwandlung in einen Gutschein

Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl einen Gutschein erhalten.

Mit dieser Entscheidung wird der bestehende Vertrag zwischen Veranstalter und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung geändert. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden,

dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung erlischt. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass infolge dieser Wahl sein Recht auf Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises und der Servicegebühren erlischt. Der Kunde ist mit dem Erhalt eines Gutscheins einverstanden.

Der Gutschein wird mit einem Gutscheincode an die E-Mail-Adresse geschickt, die für den ursprünglichen Kauf verwendet wurde.

Die E-Mail mit diesem Gutscheincode wird dem Kunden innerhalb 24 Stunden zugesendet. (wenn möglich auch früher) zugesandt.

Der Gutscheinwert (die Gutschrift) umfasst den ursprünglichen Ticketpreis sowie etwaige Buchungs- oder Servicegebühren.

Der Gutscheinwert kann bis zum 30.09.2021 für ein Ticket, oder andere Produkte, für eine andere Veranstaltung von Veranstalter eingelöst werden.

Ist der Gutschein Wert niedriger als der Preis der neuen Bestellung, muss der Kunde die Differenz bezahlen. Ist der Gutscheinwert höher als der Preis der neuen Bestellung, erhält der Kunde einen neuen Gutschein in Höhe des Restbetrags.

Entscheidet sich der Kunde, einen Teil des Gutschein Wertes zu spenden, wird der ursprüngliche Gutscheinwert um den vom Kunden gespendeten Anteil reduziert. 

Beispiel: Wenn der Kunde 50 % des ursprünglichen Gutschein Wertes von 100 EUR spendet, werden ihm 50 EUR auf dem Gutschein gutgeschrieben.

 

8.6. Option 4: Kunde wünscht eine Rückerstattung

Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wird, ist nach Wahl des Kunden eine Rückerstattung möglich.

Damit wird der bestehende Vertrag zwischen Veranstalter und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung aufgehoben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden

Veranstaltung damit erlischt. Im Gegenzug hat der Kunde gegenüber Veranstalter einen Anspruch auf die Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises abzüglich der Servicegebühren und einem Euro Erstattungsgebühr, welche der Ticketanbieter erhebt.

Die Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises abzgl. Servicegebühren und Erstattungsgebühr erfolgt mit derselben Zahlungsmethode wie beim ursprünglichen Kauf innerhalb einer Woche.. 

Entscheidet sich der Kunde, einen Teil der Rückerstattung zu spenden, wird der Rückerstattungsbetrag um den vom Kunden gespendeten Anteil reduziert. 

Beispiel: Wenn der Kunde 50 % des ursprünglichen Rückerstattungsbetrags von 100 EUR spendet, werden ihm 50 EUR erstattet.

 

8.7. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

8.8. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

 

8.9. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

 

8.6. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.feierabendpicknick.de bekannt geben.

 

  1. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke 

 

9.1. Dem Besucher ist bewusst, dass beim Feierabend Picknick, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

  1. Jugendschutz 

 

10.1. Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

 

10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzulegen.

 

  1. Haftungsbeschränkung 

 

11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

 

11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken geschieht auf eigene Gefahr.

 

  1. Recht am eigenen Bild 

 

12.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Feierabend Picknick, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

  1. Bezahlsystem auf dem Festivalgelände

 

Die Bezahlung für Essen und Getränke auf dem Festivalgelände erfolgt über Tokens. Diese gibt es in den Werten ein, zwei und fünf Euro. Am Eingang kann der Gast Wertpakete von Tokens kaufen (nur Bargeldzahlung). Diese können am Ende der Veranstaltung auch wieder eingetauscht werden. Der Rücktausch ist nur während der Veranstaltungszeit möglich und bis das Feierabend Picknick beendet ist, vorraussichtlich im September/Oktober 2021.

 

  1. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges 

 

14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

14.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

14.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten